§ 1 Geltung der „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“
Nachstehende allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des AUFTRAGNEHMERS. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des AUFTRAGGEBERS, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages / Angebots
I. Aufträge und Lieferverträge, sowie etwaige besondere Zusicherun-gen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AUFTRAGNEHMER. Auf diese Schriftformerfordernis selbst kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden.
II. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
§ 3 Preise / Zahlung
I.Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
II. Die Preise verstehen sich ab Sitz und Lager des Auftragnehmers. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltende Mehrwertsteuer.
III. An- und Rücklieferung erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Auftraggebers, das gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Transportkosten oder den Transport übernimmt.
IV. Sämtliche Rechnungen sind – wenn nicht anders schriftlich vereinbart – sofort und ohne Abzug zahlbar.
V. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber die banküblichen Zinsen fällig. Der Auftragnehmer kann in jedem Fall Zinsen in Höhe von 5% p.a. über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank oder einen diesem Diskontsatz ersetzenden Referenzzinssatz verlangen. Sofern der Auftragnehmer sich zu einer Entgegennahme von Wechseln entschließt, erfolgt dieses nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die in der Wechselnahme liegende Stundung, jederzeit zu widerrufen und sofortige Bezahlung zu verlangen. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen ab Verfalltag der Rechnung berechnet und sind sofort in bar zu zahlen.
VI. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen vom Auftragnehmer bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
VII. Zahlungseingänge werden unter Berücksichtigung aller bei Zahlungseingang fälligen Rechnungen – unabhängig vom jeweiligen Rechnungsdatum – wie folgt zugeordnet und verrechnet: Dienstleistungen, Software-Lizenzen, Waren, Sonstiges. Der Auftraggeber kann hiervon nicht durch einseitige Erklärung abweichen, es sei denn, daß er bestimmte Lieferungen und/oder Leistungen vorher schriftlich gerügt hat und sich bei der Abweichungserklärung hierauf beruft.
§ 4 Lieferfrist
I. Vereinbarte Liefertermine oder Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, daß in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
II. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung, der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Gegenständen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
III. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
IV. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterauftragnehmern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Auftragnehmer dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen. Bei Lieferverzögerungen von weniger als 2 Monaten ist eine Verzugsentschädigung ausgeschlossen. Darüber hinaus oder dann, wenn die Entschädigung zwingend geleistet werden muß, gilt folgendes:
V. Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Auftragnehmers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H., vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
VI. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Auftragnehmers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet.
Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, nach Satzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
VII. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
§ 5 Gefahrübergang und Entgegennahme
I. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Auftragnehmer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden, sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
II. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr, vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers, die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
III. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 10, entgegenzunehmen.
IV. Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Annahmeverweigerung / Abnahmeverweigerung
I.Verweigert der Auftraggeber die Abnahme des Vertragsgegenstandes aus Lieferung oder Leistung, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der Auftraggeber den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen oder angenommen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann der Auftragnehmer, auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 v.H. des vereinbarten Preises als Schadensersatz verlangen.
II. Ist die Abnahme vereinbart oder zwingend, ist der Auftragnehmer in jedem Falle berechtigt, die Abnahme zu beantragen, wenn keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen und die Funktions- und Betriebstüchtigkeit der Anlage gewährleistet ist. Wesentliche Mängel, im Sinne der Auftragsbestätigung, sind solche Mängel, die die Eröffnung des Betriebes der Anlage in Frage stellen oder beeinträchtigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mehrere mögliche Abnahmetermine vorzuschlagen. Der Vorschlag muß dem Auftraggeber spätestens zwei Wochen vor den in Aussicht genommenen Terminen zugehen. Wird keiner dieser vorge-schlagenen Abnahmetermine vom Auftraggeber mindestens zwei Tage vor einem solchen Termin angenommen und schlägt der Auftraggeber auch seinerseits keinen anderen Termin vor, der innerhalb von vier Wochen seit dem Zugang des Vorschlags des Auftragnehmers liegt, so gilt die Anlage, nach Ablauf der vorgenannten vier Wochen, als abgenommen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
II. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, und aller sonstigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsverbindung, Eigentum des Auftragnehmers.
II. Wird Ware durch den Auftraggeber verarbeitet oder verwertet, so erfolgt die Verarbeitung für den Auftragnehmer, der damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Waren, zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
III. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterlizensierung von Rechten, im Rahmen der getroffenen Vereinbarung, jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Auftraggeber tritt an den Auftragnehmer schon jetzt sicherheitshalber, alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen, mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren, ab. Der Auftragnehmer ist unwiderruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen jederzeit anzuzeigen.
IV. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
V. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
VI. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
VII. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
§ 8 Erfüllung
Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gelten mit der Anzeige der Versandbereitschaft der Ware als erfüllt.
§ 9 Schadensersatzanspruch
I. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sowie dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (sei es aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung), insbesondere auch für direkte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, daß es sich um einen Verstoß gegen Kardinalpflichten handelt oder wenn aus der Zusicherung von Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Die Haftung ist auf jeden Fall und unabhängig vom Rechtsgrund begrenzt auf 50 % des Gesamtauftragswertes, wobei etwaige Vertragsstrafen bei der Festlegung der Haftung mit zu berücksichtigen sind.
II. Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung.
§ 10 Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer unter Ausschluß weiterer Ansprüche, unbeschadet, § 9 wie folgt:
I. All diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterlegender Wahl des Auftragnehmers, auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in Ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel, ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Auftragnehmer des Fremderzeugnisses zustehen.
II. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen, vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
III. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Des weiteren wird keine Gewähr übernommen für Verschleißschäden an solchen Teilen, die in den Produkt-Unterlagen oder nach dem Stand der Technik, als Verschleißteile bezeichnet werden bzw. anzusehen sind.
IV. Zur Vornahme, aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Auch dann hat der Auftraggeber die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten und ist verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten.
V. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden, unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer – insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten seiner etwa erforderlichen Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
VI. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand, wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
VII. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. In diesen Fällen erlischt die Gewährleistungsverpflichtung für den Auftragnehmer völlig, es sei denn, der Auftraggeber beweist, daß die Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten nicht kausal für den Schaden sein können.
VIII. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, bei der Verletzung von Kardinalpflichten und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes, für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
IX. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer die zur etwaigen Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber dies, ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung befreit.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für Lieferung und Leistung, sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten, ist der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach Wahl des Auftragnehmers – der Ort, der für die Lieferung/Leistung zuständigen Zweigniederlassung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkauf (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 12 Schriftform
Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis selbst.
§ 13 Salvatorische Klausel
I. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, oder sollten diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
II. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
Linnhoff & Henne GmbH & Co. KG